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Gilt das BFSG für meinen Onlineshop? Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es trifft nicht jeden Shop. Mit vier Fragen finden Sie heraus, ob Ihr Shop dazugehört. Zu jeder Antwort nennen wir die Fundstelle im Gesetz.

Stand der Rechtsquellen: 27. Oktober 2026. Technische Information, keine Rechtsberatung.

Kurz gesagt: Das BFSG gilt für Onlineshops, über die Verbraucher Verträge abschließen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 und § 2 Nr. 26 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen. Das sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, die entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz machen oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme haben (§ 3 Abs. 3 und § 2 Nr. 17 BFSG).

Die vier Fragen.

  1. Verkaufen Sie an Verbraucher?

    Das Gesetz schützt Verbraucher. Das sind Privatpersonen, die etwas überwiegend nicht für ihren Beruf oder ihr Gewerbe kaufen. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, wird von der Regel für Onlineshops nach unserer Lesart des Gesetzestextes nicht erfasst. Sobald auch Privatkunden bei Ihnen bestellen können, ist diese Frage in der Regel mit Ja beantwortet.

    Fundstelle: § 1 Abs. 3 und § 2 Nr. 16 BFSG

  2. Schließen Kunden den Vertrag über Ihre Website ab?

    Gemeint sind Angebote, bei denen Verbraucher über eine Website oder App etwas bestellen oder buchen. Dazu zählt der Verkauf von Waren und, laut den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums, auch die Online-Buchung von Terminen. Eine reine Präsentationsseite, die nur informiert oder Produkte bewirbt, sollte nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht darunterfallen. Das ist eine Einschätzung, keine Gerichtsentscheidung. Offen bleibt in unseren Quellen, ob schon eine Anfrage über ein Kontaktformular genügt. Das beurteilen wir nicht.

    Fundstelle: § 1 Abs. 3 Nr. 5 und § 2 Nr. 26 BFSG; BMAS-Leitlinien, Beispiel 3; Bundesfachstelle, Frage 19

  3. Sind Sie ein Kleinstunternehmen?

    Beides muss stimmen: weniger als 10 Beschäftigte und dazu entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme.

    < 10

    Personen beschäftigt

    ≤ 2 Mio. €

    Jahresumsatz

    ≤ 2 Mio. €

    Jahresbilanzsumme

    Beispiele aus den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums (Friseurgeschäft mit Online-Terminbuchung): 4 Beschäftigte und 1 Mio. € Umsatz sind ein Kleinstunternehmen und ausgenommen. 4 Beschäftigte und 2,1 Mio. € Umsatz sind kein Kleinstunternehmen. 10 Beschäftigte und 1 Mio. € Umsatz sind ebenfalls keins.

    Die Ausnahme gilt nur für Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen, die bestimmte Produkte herstellen oder in Verkehr bringen (zum Beispiel Smartphones oder E-Book-Lesegeräte), sind nicht ausgenommen.

    Was der Gesetzestext nicht regelt: wie genau Beschäftigte gezählt werden (zum Beispiel Teilzeitkräfte oder verbundene Firmen) und welches Jahr für den Umsatz zählt. Bei Grenzfällen sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen kostenlos zum Gesetz, Rechtsberatung ist das nicht.

    Fundstelle: § 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 und § 15 BFSG; BMAS-Leitlinien

  4. Gibt es Ausnahmen, obwohl das Gesetz gilt?

    Ja, zwei: Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale Ihres Angebots bedeuten würde und keine unverhältnismäßige Belastung wäre. Das ist kein Freibrief. Sie müssen die Beurteilung selbst vornehmen, dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren, wenn Sie sich darauf berufen. Die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung müssen Dienstleister mindestens alle fünf Jahre wiederholen. Die Behörde prüft Ihre Beurteilung. Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit fremde öffentliche oder private Mittel erhält, kann sich nicht auf die unverhältnismäßige Belastung berufen.

    Fundstelle: §§ 16, 17, § 28 Abs. 3 und Anlage 4 BFSG

Was passiert, wenn es für Sie gilt und der Shop nicht barrierefrei ist?

  • Wer kontrolliert?Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft Stichproben, bei Webseiten zum Beispiel Startseite, Kontakt, Hilfe- und Rechtsseiten sowie die Seiten mit den Angaben zur Barrierefreiheit, und handelt auf Antrag von Verbrauchern und Verbänden.§ 28 Abs. 2, Anlage 1 Nr. 2 und § 32 BFSG
  • Wie geht es los?Das Gesetz sieht für Dienstleistungen ein Vorgehen in Stufen vor: erst eine Aufforderung mit angemessener Frist, dann eine erneute Aufforderung mit Androhung der Untersagung, danach Maßnahmen bis zur Anordnung, das Angebot einzustellen.§ 29 BFSG
  • Wie hoch kann ein Bußgeld sein?Bis zu 100.000 €. Das ist die Obergrenze, die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG
  • Können Verbraucher etwas tun?Sie können bei der Marktüberwachung ein Verfahren beantragen und die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anrufen. Sie dürfen dafür einen anerkannten Verband beauftragen.§§ 32 und 34 BFSG

Häufige Fragen zum BFSG.

Gilt das BFSG für Onlineshops?

Ja, für Onlineshops, über die Verbraucher Verträge abschließen. Das Gesetz nennt sie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem BFSG?

Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat (§ 2 Nr. 17 BFSG).

Ab wann gilt das BFSG für Onlineshops?

Seit dem 28. Juni 2025 (§ 1 Abs. 3 BFSG). § 38 BFSG enthält Übergangsregeln, aber nur für ältere Produkte und für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Ob sie auf Ihren Fall passen, müssen Sie im Einzelfall prüfen.

Gilt das BFSG auch für eine Online-Terminbuchung?

Nach den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ja: Dort wird die Online-Buchung von Terminen, neben dem Verkauf von Produkten, als Beispiel genannt (Friseurgeschäft). Auch hier gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie hat nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen. Bei Dienstleistungen prüft sie auch ohne konkreten Anlass Stichproben (§ 28 Abs. 2 BFSG).

Wie hoch ist das Bußgeld nach dem BFSG?

Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG anbietet, kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG). Das ist die Obergrenze. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Quellen und Stand.

Gelesen am 27. Oktober 2026. Laut gesetze-im-internet.de wurde die BFSGV zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2026 geändert; wir haben die dort abrufbare aktuelle Fassung gelesen. Gesetze und Normen ändern sich, bitte prüfen Sie den aktuellen Stand selbst nach. Das ist eine technische Information und keine Rechtsberatung.

Wo steht Ihr Shop heute?

Der Schnelltest zeigt in wenigen Sekunden Ihre Note und die wichtigsten Stellen. Er ist technisch und sagt nicht, ob das Gesetz für Sie gilt. Das haben Sie mit den vier Fragen oben selbst eingegrenzt.

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